Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,
in letzter Zeit kommt es leider immer häufiger vor, dass private Krankenversicherungen Rechnungen von Physiotherapiepraxen teilweise kürzen oder nicht vollständig erstatten. In den allermeisten Fällen geschieht dies zu Unrecht, wie zahlreiche Gerichtsurteile bestätigen. Damit Sie im Ernstfall gut vorbereitet sind, haben wir für Sie einige wichtige Hinweise zusammengestellt.
Bitte reichen Sie unsere gemeinsam unterzeichnete Honorarvereinbarung zusammen mit der Abschlussrechnung bei Ihrer PKV ein. Diese ist eine wesentliche Grundlage für die vollständige Kostenerstattung.
Prüfen Sie in Ihren Vertragsunterlagen, welchen Prozentsatz bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre PKV die Kosten für Heilmittel übernimmt.
Das Landgericht Köln (Urteil vom 14.10.2009, Az. 23 O 424/08) hat klar entschieden, dass eine PKV eine Honorarrechnung nicht auf beihilfefähige Höchstsätze kürzen darf. Diese Sätze gelten nicht als Maßstab für physiotherapeutische Vergütungen.
Für physiotherapeutische Leistungen existiert keine amtliche Gebührenordnung wie bei ärztlichen Behandlungen. Physiotherapeutische Praxen dürfen ihre Preise selbst festlegen.
Nach aktueller Rechtsprechung sind medizinisch notwendige Leistungen voll zu erstatten (BGH, Az. IV ZR 278/03).
Die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit trifft Ihr Arzt. Eine Kürzung durch die PKV ist in diesen Fällen unzulässig.
Ganz klar: Nein.
Bei Sinus Physiotherapie profitieren Sie von:
Ihre PKV darf Ihnen auch keine andere Praxis „nahelegen“ oder Sie auf eine vermeintlich günstigere Therapie verweisen. Sie haben die freie Wahl Ihrer Physiotherapiepraxis.
Weiterführende Informationen
Rechtliche Urteile und Quellen rund um das Thema Privatpreise und Erstattung finden Sie weiter unten.
Unsere aktuellen Preise für Privatpatienten, Musterbriefe sowie weitere hilfreiche Unterlagen stellen wir Ihnen hier als Download bereit: